Impressum
Angaben gemäß § 5 DDG:
ovofit Eiprodukte GmbH
St. Lorenz 4
D-84494 Neumarkt-St. Veit
Vertreten durch:
Margit Kurz-Rothmaier
Rodolphe Millet
Kontakt
Telefon: +49 (0) 8639 9836-0
Telefax: +49 (0) 8639 9836-20
E-mail: info@ovofit.de
Web
www.ovofit.de
www.ovofit-eiprodukte.de
www.eierprodukte.de
www.rothmaier.de
Registereintrag
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Traunstein
Registernummer: HRB 32331
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 363800149
Streitschlichtung
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Haftungsausschluss
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Urheberrecht
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Datenschutz
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Quelle: S&K Rechtsanwälte www.streifler.de
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Anwendung
Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen für sämtliche gegenwärtige und künftige Lieferungen und Leistungen an uns Anwendung. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten haben für uns auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ergänzend gelten die im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und, bei internationalen Verträgen, die INCOTERMS der internationalen Handelskammer in Paris.
2. Bestellungen
Nur schriftliche Bestellungen sind für uns verbindlich. Eine abweichende Annahme unserer Bestellung durch den Lieferanten bedarf eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Verrechnung
Vereinbarte Preise verstehen sich als Festpreise. Rechnungen sind in der Währung auszustellen, die wir in unserer Bestellung angeben. Ohne anderslautende Vereinbarungen regulieren wir Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto nach Eingang der Lieferung bzw. Leistung und Rechnungserhalt. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an ovofit Eiprodukte GmbH, St. Lorenz 4, 84494 Neumarkt-St. Veit zu richten. Die Bestellnummer ist unbedingt auf der Rechnung anzugeben. Wir sind berechtigt, Forderungen des Lieferanten an uns mit Verbindlichkeiten zu verrechnen, die wir gegenüber dem Lieferanten haben.
4. Lieferung, Liefertermin und Lieferverzug
Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Der Liefertermin ist der Eingang der Ware bei uns. Kann der Lieferant den verbindlichen Liefertermin nicht einhalten, so ist er verpflichtet uns unverzüglich schriftlich darüber zu verständigen und uns einen neuen verbindlichen Liefertermin bekanntzugeben. Kostenfolge für Nachfrist und Nachbesserungen werden dem Lieferanten entsprechend in Abzug gebracht.
5. Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang richtet sich nach der vereinbarten Lieferkondition. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei Ablieferung der Ware an der vereinbarten Empfangsstelle auf uns über.
6. Qualität, Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen den gesetzlichen und vertraglichen Qualitätsanforderungen, den vereinbarten Spezifikationen sowie der Branchenüblichkeit entsprechen und keine Mängel aufweisen. Weicht die tatsächliche Beschaffenheit der Ware von der vereinbarten ab, liegt eine mangelhafte Lieferung vor. Mängel, insbesondere Qualitäts- und Quantitätsabweichungen, werden von ovofit umgehend gerügt. Im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Leistung sowie bei sonstigen Vertragsverletzungen stehen uns die nachfolgend aufgeführten Rechte zu: Für alle infolge einer mangelhaften Lieferung entstandenen Schäden haftet der Lieferant gegenüber ovofit auch dann, wenn er die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware nicht zu vertreten hat. Der Lieferant haftet auch, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, für alle Schäden, die ovofit durch die Lieferung einer anderen, als der vereinbarten Sache, entstehen. Durch die Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder durch Billigung vorgelegter Muster oder Proben durch ovofit wird die Mängelhaftung des Lieferanten nicht berührt. Der Lieferant stellt ovofit von Ansprüchen aus Produzentenhaftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei. Bei Sukzessiv-Lieferverträgen kann ovofit von der Bestellung insgesamt zurücktreten, wenn mindestens zwei Lieferungen ganz oder teilweise fehlerhaft ausgeführt worden sind. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren, die zur Einhaltung der vereinbarten Warenqualität erforderlich sind. Hierzu zählen auch die Kontrollen der Wareneingänge im Betrieb des Lieferanten. Soweit dies der Branchenüblichkeit entspricht, hat der Lieferant dabei auch genetische Kontrollen durchzuführen.
Für den Fall, dass ovofit von einem ihrer Abnehmer zur Übernahme von – infolge von Verbraucherschutzmaßnahmen (Bsp. Warenrückruf) – entstandenen Kosten angehalten wird, so steht ovofit das Recht zu, einen entsprechenden Anteil dieser Kosten in Abhängigkeit von der Zahl der involvierten Parteien ihren Lieferanten weiter zu belasten, und zwar auch dann, wenn sich die Maßnahme im Nachhinein als unbegründet herausstellt bzw. keine Qualitätsabweichung der Ware vorliegt.
7. Umweltschutz, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Sicherheit
Der Lieferant ist verpflichtet, alle einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich Umweltschutz, Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Transport- und Anlagensicherheit zu gewährleisten. Verstößt der Lieferant trotz vorheriger Abmahnung gegen die o.g. Vorschriften, sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und ggf. Schadensersatz zu fordern. Bei erheblichen Verstößen ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Der Lieferant akzeptiert eine entsprechende Beurteilung durch uns (durch Fragebogen, ggf. Audit).
8. Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen
Lieferanten, mit denen wir in ständigen Geschäftsbeziehungen stehen, sind verpflichtet, uns frühzeitig zu informieren, falls sie beabsichtigen, Spezifikationsänderungen in Bezug auf von uns bezogene Produkte vorzunehmen.
9. Ausführungsunterlagen
Der Lieferant darf Rezepturen, die ihm zur Herstellung des Liefergegenstandes von uns überlassen wurden, nicht für außerhalb des Vertrages liegende Zwecke verwenden, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Nach Aufforderung hat uns der Lieferant die ihm überlassenen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Formen, Werkzeuge, Druckvorlagen usw., die uns berechnet werden, gehen mit der Bezahlung in unser Eigentum über; sie werden vom Lieferanten unentgeltlich für uns verwahrt und versichert und sind auf Verlangen an uns herauszugeben.
10. Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang einer bestimmungsgemäßen Verwendung der bestellten Ware keine Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Sollten Dritte gleichwohl berechtigte Ansprüche gegenüber ovofit erheben, so übernimmt der Lieferant sämtliche ovofit entstehende Unkosten (Gerichts- und Anwaltskosten).
11. Anwendbares Recht – Gerichtsstand
Die Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Gerichtsstand ist Mühldorf am Inn.
AGB´s
Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen ovofit Eiprodukte GmbH – im weiteren „ovofit“ genannt – und dem Käufer, auch wenn abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die hiermit ausdrücklich abgelehnt werden, nicht widersprochen wird.
2. Angebote, Aufträge
2.1. Alle Angebote sind freibleibend und können zurückgezogen werden, solange die auf die Angebote erteilten Aufträge an ovofit nicht von dieser gegenbestätigt werden.
2.2. An ovofit erteilte Aufträge können nur mit Zustimmung und unter den von ovofit gestellten Bedingungen geändert bzw. storniert werden.
3. Lieferung, Risiko, Haftung
3.1. Lieferungsmöglichkeiten behält sich ovofit ausdrücklich vor. Für rechtzeitiges Eintreffen der Sendung wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.
3.2. Bei Empfang der Ware kontrolliert der Auftraggeber Vollständigkeit und Zustand der erhaltenen Ware. Eventuelle Mängel müssen auf dem Lieferschein unverzüglichen bei Anlieferung vermerkt werden.
3.3. Verluste durch höhere Gewalt, Streiks und alle sonstigen unvorhersehbaren Ereignisse in der Produktion und Lieferung werden als höhere Gewalt bezeichnet, wofür ovofit keine Verantwortung übernimmt.
3.4. Das Einreichen von Beschwerden berechtigt nicht, die Zahlung der Rechnung aufzuschieben.
3.5. Beanstandete Ware muss unverzüglich – wenn nicht anders vereinbart – an ovofit zurückgegeben werden, ansonsten erlischt der Anspruch auf Reduzierung des Kaufpreises.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt solange Eigentum von ovofit, bis alle Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung befriedigt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ovofit berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen, wo immer diese sich befinden. Der Käufer tritt ovofit alle Forderungen, die ihm aus der Veräußerung der Ware zustehen oder zustehen werden in Höhe der unbeglichenen Rechnungsbeträge ab.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Alle Zahlungen müssen ohne Abzug von Rabatt und – wenn nicht anders vereinbart – innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung stattfinden, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen und von ovofit bestätigt wurde. ovofit behält sich das Recht vor, eine Sicherheit in Form einer Anzahlung, Kaution oder Bankgarantie zu fordern.
5.2. Bei verspäteter Bezahlung ist der Auftraggeber in Verzug, auch ohne die Eröffnung eines Mahnverfahrens. Außerdem werden in diesem Fall alle sonstigen ausstehend Beträge sofort fällig und ovofit ist des weiteren befugt alle nicht oder nicht vollständig ausgeführten Vereinbarungen rückgängig zu machen.
5.3. Der Käufer schuldet ovofit vom Verzugstag an automatisch die banküblichen Zinsen, ohne das vom Rechtsanspruch auf sofortige Bezahlung abgegangen wird.
6. Transportverpackung
6.1. Verpackungen, wie Eurowannen, Container, Euro- und Kunststoffpaletten bleiben Eigentum von ovofit.
6.2. Kosten für die Wiederinstandsetzung von stark verschmutz oder beschädigt zurückgegebener Transportverpackung werden dem Käufer lt. Angaben des Paletten-Begleitscheines in Rechnung gestellt.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz von ovofit. Für alle Streitigkeiten ist deutsches Recht maßgeblich. Zuständig ist das Amtsgericht Mühldorf a. Inn.
Quellenangaben für verwendete Bilder
Alle Bildrechte liegen, soweit im Folgenden nicht anders vermerkt, bei der Agentur Haberland & Ovofit.
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1472731967 – © namtipStudio
Bakery-Hands © boostinjay
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
ovofit Eiprodukte GmbH
St. Lorenz 4
D-84494 Neumarkt-St. Veit
Vertreten durch:
Margit Kurz-Rothmaier
Kontakt
Telefon: +49 (0) 8639 9836-0
Telefax: +49 (0) 8639 9836-20
E-mail: info@ovofit.de
Web
www.ovofit.de
www.ovofit-eiprodukte.de
www.eierprodukte.de
www.rothmaier.de
Registereintrag
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Traunstein
Registernummer: HRB 110 65
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 812346883
Streitschlichtung
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Haftungsausschluss
Haftung für Inhalte
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Quelle: S&K Rechtsanwälte www.streifler.de
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Anwendung
Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen für sämtliche gegenwärtige und künftige Lieferungen und Leistungen an uns Anwendung. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten haben für uns auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ergänzend gelten die im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und, bei internationalen Verträgen, die INCOTERMS der internationalen Handelskammer in Paris.
2. Bestellungen
Nur schriftliche Bestellungen sind für uns verbindlich. Eine abweichende Annahme unserer Bestellung durch den Lieferanten bedarf eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Verrechnung
Vereinbarte Preise verstehen sich als Festpreise. Rechnungen sind in der Währung auszustellen, die wir in unserer Bestellung angeben. Ohne anderslautende Vereinbarungen regulieren wir Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto nach Eingang der Lieferung bzw. Leistung und Rechnungserhalt. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an ovofit Eiprodukte GmbH, St. Lorenz 4, 84494 Neumarkt-St. Veit zu richten. Die Bestellnummer ist unbedingt auf der Rechnung anzugeben. Wir sind berechtigt, Forderungen des Lieferanten an uns mit Verbindlichkeiten zu verrechnen, die wir gegenüber dem Lieferanten haben.
4. Lieferung, Liefertermin und Lieferverzug
Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Der Liefertermin ist der Eingang der Ware bei uns. Kann der Lieferant den verbindlichen Liefertermin nicht einhalten, so ist er verpflichtet uns unverzüglich schriftlich darüber zu verständigen und uns einen neuen verbindlichen Liefertermin bekanntzugeben. Kostenfolge für Nachfrist und Nachbesserungen werden dem Lieferanten entsprechend in Abzug gebracht.
5. Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang richtet sich nach der vereinbarten Lieferkondition. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei Ablieferung der Ware an der vereinbarten Empfangsstelle auf uns über.
6. Qualität, Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen den gesetzlichen und vertraglichen Qualitätsanforderungen, den vereinbarten Spezifikationen sowie der Branchenüblichkeit entsprechen und keine Mängel aufweisen. Weicht die tatsächliche Beschaffenheit der Ware von der vereinbarten ab, liegt eine mangelhafte Lieferung vor. Mängel, insbesondere Qualitäts- und Quantitätsabweichungen, werden von ovofit umgehend gerügt. Im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Leistung sowie bei sonstigen Vertragsverletzungen stehen uns die nachfolgend aufgeführten Rechte zu: Für alle infolge einer mangelhaften Lieferung entstandenen Schäden haftet der Lieferant gegenüber ovofit auch dann, wenn er die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware nicht zu vertreten hat. Der Lieferant haftet auch, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, für alle Schäden, die ovofit durch die Lieferung einer anderen, als der vereinbarten Sache, entstehen. Durch die Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder durch Billigung vorgelegter Muster oder Proben durch ovofit wird die Mängelhaftung des Lieferanten nicht berührt. Der Lieferant stellt ovofit von Ansprüchen aus Produzentenhaftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei. Bei Sukzessiv-Lieferverträgen kann ovofit von der Bestellung insgesamt zurücktreten, wenn mindestens zwei Lieferungen ganz oder teilweise fehlerhaft ausgeführt worden sind. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren, die zur Einhaltung der vereinbarten Warenqualität erforderlich sind. Hierzu zählen auch die Kontrollen der Wareneingänge im Betrieb des Lieferanten. Soweit dies der Branchenüblichkeit entspricht, hat der Lieferant dabei auch genetische Kontrollen durchzuführen.
Für den Fall, dass ovofit von einem ihrer Abnehmer zur Übernahme von – infolge von Verbraucherschutzmaßnahmen (Bsp. Warenrückruf) – entstandenen Kosten angehalten wird, so steht ovofit das Recht zu, einen entsprechenden Anteil dieser Kosten in Abhängigkeit von der Zahl der involvierten Parteien ihren Lieferanten weiter zu belasten, und zwar auch dann, wenn sich die Maßnahme im Nachhinein als unbegründet herausstellt bzw. keine Qualitätsabweichung der Ware vorliegt.
7. Umweltschutz, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Sicherheit
Der Lieferant ist verpflichtet, alle einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich Umweltschutz, Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Transport- und Anlagensicherheit zu gewährleisten. Verstößt der Lieferant trotz vorheriger Abmahnung gegen die o.g. Vorschriften, sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und ggf. Schadensersatz zu fordern. Bei erheblichen Verstößen ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Der Lieferant akzeptiert eine entsprechende Beurteilung durch uns (durch Fragebogen, ggf. Audit).
8. Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen
Lieferanten, mit denen wir in ständigen Geschäftsbeziehungen stehen, sind verpflichtet, uns frühzeitig zu informieren, falls sie beabsichtigen, Spezifikationsänderungen in Bezug auf von uns bezogene Produkte vorzunehmen.
9. Ausführungsunterlagen
Der Lieferant darf Rezepturen, die ihm zur Herstellung des Liefergegenstandes von uns überlassen wurden, nicht für außerhalb des Vertrages liegende Zwecke verwenden, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Nach Aufforderung hat uns der Lieferant die ihm überlassenen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Formen, Werkzeuge, Druckvorlagen usw., die uns berechnet werden, gehen mit der Bezahlung in unser Eigentum über; sie werden vom Lieferanten unentgeltlich für uns verwahrt und versichert und sind auf Verlangen an uns herauszugeben.
10. Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang einer bestimmungsgemäßen Verwendung der bestellten Ware keine Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Sollten Dritte gleichwohl berechtigte Ansprüche gegenüber ovofit erheben, so übernimmt der Lieferant sämtliche ovofit entstehende Unkosten (Gerichts- und Anwaltskosten).
11. Anwendbares Recht – Gerichtsstand
Die Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Gerichtsstand ist Mühldorf am Inn.
AGB´s
Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen ovofit Eiprodukte GmbH – im weiteren „ovofit“ genannt – und dem Käufer, auch wenn abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die hiermit ausdrücklich abgelehnt werden, nicht widersprochen wird.
2. Angebote, Aufträge
2.1. Alle Angebote sind freibleibend und können zurückgezogen werden, solange die auf die Angebote erteilten Aufträge an ovofit nicht von dieser gegenbestätigt werden.
2.2. An ovofit erteilte Aufträge können nur mit Zustimmung und unter den von ovofit gestellten Bedingungen geändert bzw. storniert werden.
3. Lieferung, Risiko, Haftung
3.1. Lieferungsmöglichkeiten behält sich ovofit ausdrücklich vor. Für rechtzeitiges Eintreffen der Sendung wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.
3.2. Bei Empfang der Ware kontrolliert der Auftraggeber Vollständigkeit und Zustand der erhaltenen Ware. Eventuelle Mängel müssen auf dem Lieferschein unverzüglichen bei Anlieferung vermerkt werden.
3.3. Verluste durch höhere Gewalt, Streiks und alle sonstigen unvorhersehbaren Ereignisse in der Produktion und Lieferung werden als höhere Gewalt bezeichnet, wofür ovofit keine Verantwortung übernimmt.
3.4. Das Einreichen von Beschwerden berechtigt nicht, die Zahlung der Rechnung aufzuschieben.
3.5. Beanstandete Ware muss unverzüglich – wenn nicht anders vereinbart – an ovofit zurückgegeben werden, ansonsten erlischt der Anspruch auf Reduzierung des Kaufpreises.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt solange Eigentum von ovofit, bis alle Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung befriedigt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ovofit berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen, wo immer diese sich befinden. Der Käufer tritt ovofit alle Forderungen, die ihm aus der Veräußerung der Ware zustehen oder zustehen werden in Höhe der unbeglichenen Rechnungsbeträge ab.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Alle Zahlungen müssen ohne Abzug von Rabatt und – wenn nicht anders vereinbart – innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung stattfinden, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen und von ovofit bestätigt wurde. ovofit behält sich das Recht vor, eine Sicherheit in Form einer Anzahlung, Kaution oder Bankgarantie zu fordern.
5.2. Bei verspäteter Bezahlung ist der Auftraggeber in Verzug, auch ohne die Eröffnung eines Mahnverfahrens. Außerdem werden in diesem Fall alle sonstigen ausstehend Beträge sofort fällig und ovofit ist des weiteren befugt alle nicht oder nicht vollständig ausgeführten Vereinbarungen rückgängig zu machen.
5.3. Der Käufer schuldet ovofit vom Verzugstag an automatisch die banküblichen Zinsen, ohne das vom Rechtsanspruch auf sofortige Bezahlung abgegangen wird.
6. Transportverpackung
6.1. Verpackungen, wie Eurowannen, Container, Euro- und Kunststoffpaletten bleiben Eigentum von ovofit.
6.2. Kosten für die Wiederinstandsetzung von stark verschmutz oder beschädigt zurückgegebener Transportverpackung werden dem Käufer lt. Angaben des Paletten-Begleitscheines in Rechnung gestellt.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz von ovofit. Für alle Streitigkeiten ist deutsches Recht maßgeblich. Zuständig ist das Amtsgericht Mühldorf a. Inn.
Quellenangaben für verwendete Bilder
Alle Bildrechte liegen, soweit im Folgenden nicht anders vermerkt, bei der Agentur Haberland & Ovofit.
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